Recht & Haftung

Verkehrssicherungspflicht: Haftung rund ums Gebäude

15. Mai 20267 Min. Lesezeit

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht, Gefahrenquellen im eigenen Verantwortungsbereich so zu sichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Sie trifft zunächst den Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft, wird in der Praxis aber regelmäßig per Verwaltervertrag auf die Hausverwaltung übertragen. Anders als viele Prüfpflichten steht sie in keinem einzelnen Gesetz mit festen Intervallen: Sie ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 823 BGB und bemisst sich daran, was ein umsichtiger Verantwortlicher vernünftigerweise tun muss, um erkennbare Gefahren abzuwenden.

Welche Bereiche gehören typischerweise dazu?

Der Umfang hängt vom Objekt ab. In Wohnimmobilien gehören regelmäßig dazu:

Die Grenze ist die Zumutbarkeit: Geschuldet ist nicht die Absicherung gegen jedes denkbare Risiko, sondern gegen die Gefahren, die bei sachkundiger Betrachtung erkennbar und mit vertretbarem Aufwand abwendbar sind.

Wie funktioniert die Delegation an Dienstleister?

Verkehrssicherungspflichten dürfen auf Dritte übertragen werden: der Winterdienst an ein Serviceunternehmen, die Baumkontrolle an einen Sachkundigen, die Wartung an den Fachbetrieb. Die Übertragung verschiebt die Pflicht aber nur teilweise. Beim Übertragenden verbleiben die Auswahlpflicht (ist der Dienstleister fachlich geeignet?), die Einweisungspflicht (weiß er, was konkret zu tun ist?) und die Überwachungspflicht (wird die Leistung tatsächlich und ordentlich erbracht?). Wer einen Winterdienst beauftragt und sich nie wieder darum kümmert, ob geräumt wird, haftet im Schadensfall unter Umständen trotz Vertrags.

Was zählt im Ernstfall?

Kommt es zu einem Unfall, stellt sich immer dieselbe Frage: Wurde getan, was geboten war, und lässt sich das belegen? Drei Bausteine entscheiden:

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; Umfang und Turnus der gebotenen Kontrollen hängen vom konkreten Objekt und den Umständen des Einzelfalls ab.

Wie IMVERA dabei unterstützt

IMVERA bildet wiederkehrende Kontroll- und Wartungspflichten je Objekt ab und überwacht die Termine automatisch, vom Wartungsturnus des Tores bis zur wiederkehrenden Prüfung des Spielplatzes. Berichte und Protokolle der Dienstleister werden automatisch zugeordnet und lückenlos dokumentiert, erkannte Mängel lassen sich als Vorgang bis zur Behebung verfolgen. So entsteht genau die Beleglage, auf die es im Ernstfall ankommt.

Häufige Fragen

Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht: Eigentümer oder Verwalter?

Ausgangspunkt ist der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft. Mit dem Verwaltervertrag geht die Organisation der Verkehrssicherung aber regelmäßig auf die Verwaltung über. Der Verwalter muss dann Gefahren erkennen, Maßnahmen veranlassen und deren Durchführung kontrollieren.

Bin ich mit der Beauftragung eines Dienstleisters aus der Haftung?

Nicht vollständig. Die Delegation ist zulässig und üblich, es verbleiben aber Auswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten. Sie müssen einen geeigneten Dienstleister wählen, ihm den Umfang klar vorgeben und stichprobenartig kontrollieren, dass die Leistung erbracht wird. Und das alles dokumentieren.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Turnus. Maßgeblich ist, was nach Art des Objekts, Nutzung und Gefahrenlage geboten ist: Ein stark frequentierter Zugang braucht engere Kontrollen als eine selten genutzte Rückseite. Für einzelne Bereiche wie Spielplätze haben sich anerkannte Kontrollstufen etabliert.

Welche Dokumentation schützt im Schadensfall?

Belegen können sollten Sie drei Dinge: dass Zuständigkeiten und Kontrollturnusse organisiert waren, dass die Kontrollen und Wartungen tatsächlich stattgefunden haben (Protokolle mit Datum und Ergebnis) und dass erkannte Mängel nachweisbar beseitigt oder gesichert wurden.

Beleglage statt Bauchgefühl

IMVERA überwacht Kontroll- und Wartungstermine automatisch, ordnet jeden Nachweis der richtigen Anlage zu und verfolgt erkannte Mängel bis zur Behebung.

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